Kommunalsteuer

Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich ausschließlich um eine Gemeindeabgabe.

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Steuersatz:

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Freibetrag:

Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,-- wird von ihr € 1.095,-- abgezogen.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind.

2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

3) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vom Unternehmen selbst die Bemessungsgrundlage „finanzonline“ direkt an das Finanzamt einzugeben.

(Ausnahmen bestehen für Betriebe, die über keinen Internet-Anschluss verfügen – diese können weiterhin die Kommunalsteuer-
erklärung an die Gemeinde bis zum o.e. Termin übermitteln. Die Übermittlung der Bemessungsgrundlage an das Finanzamt wird somit von der Gemeinde vorgenommen.)

Zuständig